Geschäftsordnung

Geschäftsordnung
Tagesordnung

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Ge|schạ̈fts|ord|nung 〈f. 20alle Regeln u. Vorschriften, nach denen eine Behörde, ein Parlament, ein Verein o. Ä. die Geschäfte führt

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Ge|schạ̈fts|ord|nung, die:
Gesamtheit der Bestimmungen, die das Funktionieren eines Parlaments, einer Behörde, einer Partei, eines Vereins u. Ä. regeln:
sich an die G. halten.

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Geschäftsordnung,
 
rechtliche Ordnung der Organisation und des Geschäftsgangs einer Einrichtung des privaten (z. B. Verein), des Verwaltungs- (z. B. Behörde), des Verfassungsrechts (z. B. Parlament, Regierung) oder des Gerichtswesens (z. B. § 140 Gerichtsverfassungsgesetz). Die Verfassungsorgane erlassen ihre Geschäftsordnung aufgrund des Selbstorganisationsrechts (Geschäftsordnungsautonomie) selbst, z. B. die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestags (auf der Grundlage von Art. 40 GG), der Bundesregierung oder des Bundesrats. Ihre Rechtsnatur ist umstritten; das Bundesverfassungsgericht sieht in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestags eine »autonome Satzung«.
 
In Österreich hat der Nationalrat in der Form des Bundesgesetzes vom 4. 7. 1975 eine Geschäftsordnung beschlossen. Der Bundesrat hat sich mit Beschluss vom 30. 6. 1988 eine neue Geschäftsordnung gegeben. Darüber hinaus werden die Landtage, die Landesregierung, die Gemeinderäte und andere Kollegialorgane, nicht jedoch die Bundesregierung aufgrund einer Geschäftsordnung tätig.
 
In der Schweiz wird die Geschäftsordnung der obersten Bundesbehörde, der Vereinigten Bundesversammlung, im Wesentlichen durch das Geschäftsverkehrsgesetz vom 23. 3. 1962 und durch das Reglement der Vereinigten Bundesversammlung vom 8. 12. 1976 geregelt. Daneben haben die beiden Kammern der Bundesversammlung, der Nationalrat und der Ständerat, ihre eigenen Geschäftsreglements. Der Bundesrat hat, gestützt auf das Bundesgesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Bundesrates und der Bundesverwaltung vom 19. 9. 1978, eine Geschäftsordnung für das Kollegium erlassen. Ebenso haben die eidgenössischen Gerichte im Rahmen des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. 12. 1943 ihre Geschäftsordnungen aufgestellt.
 
 
P. Cron: Die G. der schweizer. Bundesversammlung (Freiburg 1946);
 H. Honnacker u. G. Grimm: G. der Bundes-Reg. Komm. (1969),
 
Erg.-H. Stand Januar 1980 (1980);
 
Nationalrat-Geschäftsordnungsgesetz 1975, hg. v. K. Atzwanger u. a. (Wien 1981, Nachtrag ebd. 1986).
 

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Ge|schạ̈fts|ord|nung, die: Gesamtheit der Bestimmungen, die das Funktionieren eines Parlaments, einer Behörde, einer Partei, eines Vereins u. Ä. regeln: sich an die G. halten; Abweichungen von der G. müssen mit zwei Dritteln Mehrheit beschlossen werden (Fraenkel, Staat 229); ein Antrag, Fragen zur G.

Universal-Lexikon. 2012.

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